Kostenbeitrag


Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Für die Betreuung Ihres Kindes durch die Tagespflegeperson ist monatlich ein Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages hängt von der Anzahl der Betreuungsstunden ab. Eine Änderung der wöchentlichen Betreuungsstundenzahl führt zu einer Anpassung des Kostenbeitrages.

Über die genaue Höhe des Kostenbeitrages wird ein schriftlicher Bescheid vom Kreisjugendamt Ebersberg erlassen. Erst dann erfolgt die Bezahlung des Elternbeitrages der Eltern an das Jugendamt.

Kostenbeiträge für die Förderung der Kindertagespflege nach Art. 20 Nr. 3 BayKiBiG ab 01.11.2018.

Kostentabelle

Auf Antrag kann der Kostenbeitrag einkommensabhängig ganz oder teilweise erlassen oder vom Landkreis Ebersberg übernommen werden.

Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Jugendamts.